Erhältst du ein Bruttogehalt von 4200 Euro, so beläuft sich dein monatliches Nettogehalt auf einen Betrag zwischen 2134 und 3011 Euro, abhängig von der Steuerklasse, in der du eingestuft bist. Dies entspricht einem jährlichen Nettoeinkommen von etwa 25608 bis 36132 Euro. Ausschlaggebend für die exakte Höhe deines Nettogehaltes sind Faktoren wie die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie deine Steuerklasse. Besonders in Steuerklasse 3 kannst du mit einem Netto von rund 3011 Euro den höchstmöglichen Betrag erzielen, wohingegen in Steuerklasse 6 circa 2134 Euro übrig bleiben.
Der Abzug von deinem Bruttolohn umfasst neben der Lohnsteuer auch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sollte die Kirchensteuerpflicht auf dich zutreffen, wird diese ebenfalls abgezogen. Der Solidaritätszuschlag entfällt für viele, könnte aber bei höherem Einkommen relevant werden.
Die Unterschiede zwischen den Steuerklassen ergeben sich durch die individuellen Lebensumstände: So zahlen beispielsweise Alleinstehende ohne Kinder in der Steuerklasse 1 mehr Steuern, während verheiratete Personen oder Eltern, wie in Steuerklasse 3 oder 2, durch höhere Freibeträge mehr Netto vom Brutto erzielen. Einflussfaktoren wie die Entscheidung für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung, Kinderfreibeträge oder betriebliche Altersvorsorge nehmen ebenfalls Einfluss auf das Nettogehalt. Zwar verringert eine betriebliche Altersvorsorge kurzfristig das Nettogehalt, bietet jedoch langfristige finanzielle Sicherheit im Alter.
Inhalt
Der Fokus der Steuerklasse 1 liegt auf alleinstehenden Personen ohne Kinder, darunter Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, die keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Diese Steuergruppe ist die gängigste für Alleinstehende ohne Kinder.
Die größte Abzugsposition in Steuerklasse 1 stellt die Lohnsteuer dar, die auf Basis des Bruttoeinkommens erhoben wird. Danach folgen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % und zur Krankenversicherung bei etwa 7,3 %. Hinzu kommt ein Satz der Pflegeversicherung von 1,7 %, wobei er für kinderlose Personen über 23 Jahren 2,3 % beträgt. Schließlich werden 1,3 % des Bruttolohns für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Kirchensteuer erhöht die Belastung um 8 bis 9 % der Lohnsteuer, je nach Bundesland.
Für die folgende Beispielrechnung gehen wir von einer alleinstehenden Person ohne Kinder aus.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
1 | Lohnsteuer | 606,66 € |
1 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
1 | 9 % Kirchensteuer | 54,59 € |
1 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
1 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
1 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
1 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
1 | 2,3 % Pflegeversicherung | 96,60 € |
1 | Nettolohn | 2.654,65 € € |
Zielgruppe der Steuerklasse 2 sind insbesondere alleinerziehende Berufstätige, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen können. Diese Steuergruppe umfasst ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die mit mindestens einem Kind im Haushalt leben und Kindergeld erhalten. Durch den Entlastungsbetrag wird die Lohnsteuer geringer als in Steuerklasse 1 festgesetzt, was zu einem höheren Nettogehalt führt.
Auch in dieser Steuerklasse sind die Abzüge standardisiert. Der Löwenanteil fließt in die Lohnsteuer, welche unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ermittelt wird. Beiträge zur Rentenversicherung betragen 9,3 % des Bruttoeinkommens, für die Krankenversicherung werden rund 7,3 % des Einkommens einbehalten. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 1,525 % oder 1,775 % für kinderlose Personen über 23 Jahre. Die Arbeitslosenversicherung zieht 1,3 % vom Bruttobetrag ab. Sollte eine Kirchensteuerpflicht vorliegen, beträgt diese zusätzliche 8 bis 9 % der Lohnsteuer, abhängig vom jeweiligen Bundesland.
In unserer Berechnung wird von einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kinderfreibetrag von 1,0 ausgegangen.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
2 | Lohnsteuer | 503,25 € |
2 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
2 | 9 % Kirchensteuer | 25,07 € |
2 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
2 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
2 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
2 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
2 | 1,5 % Pflegeversicherung | 71,40 € |
2 | Nettolohn | 2.812,78 € |
In die Steuerklasse 3 fallen insbesondere verheiratete Berufstätige, deren Partner keinerlei oder nur ein geringes Einkommen bezieht. Diese Klasse wird von Paaren benutzt, bei denen der Hauptverdiener die Steuerklasse 3 nutzt und der Partner mit weniger Einkommen in Steuerklasse 5 ist. Durch die großzügigen Freibeträge fällt die Lohnsteuer gering aus, was dem Hauptverdiener ein höheres Nettogehalt einbringt.
Die Abzüge in Steuerklasse 3 sind ebenfalls standardisiert. Der Hautrabzug fällt auf die Lohnsteuer, die dank der höheren Freibeträge geringer ist. Hinzu kommen 9,3 % des Bruttolohns an die Rentenversicherung sowie etwa 7,3 % für die Krankenversicherung. Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 1,7 %, für Kinderlose über 23 Jahre beträgt er 2,3 %. Für die Arbeitslosenversicherung werden 1,3 % des Bruttogehalts abgezogen. Sollte die Kirchensteuerpflicht zutreffen, kommen 8 bis 9 % der Lohnsteuer hinzu, abhängig vom Bundesland.
Unsere Berechnungen gehen von einem Arbeitnehmer aus, der verheiratet ist und dessen Partner wenig oder kein Einkommen bezieht, wobei der Kinderfreibetrag unberücksichtigt bleibt.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
3 | Lohnsteuer | 279,16 € |
3 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
3 | 9 % Kirchensteuer | 25,12 € |
3 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
3 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
3 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
3 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
3 | 2,3 % Pflegeversicherung | 96,60 € |
3 | Nettolohn | 3.011,62 € |
Steuerklasse 4 ist vorwiegend für verheiratete Arbeitnehmer relevant, deren Ehepartner ebenfalls in Steuerklasse 4 zählt und ein ähnliches Einkommen hat. Diese Steuerklasse bietet für Paare mit annähernd gleich hohem Einkommen eine ausgewogene Steuerbelastung.
Die Abzüge in dieser Kategorie sind standardisierte Beträge. Der größte Anteil betrifft die Lohnsteuer, errechnet ohne spezielle Freibeträge für den Ehepartner. Arbeitnehmer leisten 9,3 % des Bruttoeinkommens an die Rentenversicherung und rund 7,3 % zur Krankenversicherung. Der Aufschlag für die Pflegeversicherung liegt bei 1,7 %, für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre bei 2,3 %. Zusätzlich werden 1,3 % des Bruttolohns für die Arbeitslosenversicherung berechnet. Bei Kirchensteuerpflicht ergibt sich eine Zusatzzahlung von 8 bis 9 % der Lohnsteuer als Kirchensteuer, je nach Bundesland.
Für die Beispielrechnung wird ein verheirateter Berufstätiger betrachtet, dessen Partner ebenfalls in Steuerklasse 4 fällt, ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
4 | Lohnsteuer | 606,66 € |
4 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
4 | 9 % Kirchensteuer | 54,59 € |
4 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
4 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
4 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
4 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
4 | 2,3 % Pflegeversicherung | 96,60 € |
4 | Nettolohn | 2.654,65 € |
Steuerklasse 5 nutzen hauptsächlich verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner in Steuerklasse 3 eingestuft ist und mehr verdient. Diese Kombination ermöglicht es dem Hauptverdiener, von Steuerklasse 3 zu profitieren, während der Partner mit geringerem Einkommen sich in Steuerklasse 5 einstuft und somit eine höhere Lohnsteuer zahlt.
In dieser Steuerklasse sind die Abzüge höher, da die Lohnsteuer ohne Rücksicht auf Partnerfreibeträge festgesetzt wird. Identische Sätze gelten für die Rentenversicherung (9,3 %) und die Krankenversicherung (etwa 7,3 %). Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 1,7 %, für kinderlose Personen über 23 Jahre 2,3 %. Weiterhin wird 1,3 % des Bruttogehalts für die Arbeitslosenversicherung einbehalten. Liegt eine Kirchensteuerpflicht vor, so entstehen weitere 8 bis 9 % der Lohnsteuer, je nach Bundesland.
Für unsere Beispielberechnung nehmen wir an, dass die Person verheiratet ist, der Partner in Steuerklasse 3 eingestuft ist und der Kinderfreibetrag dabei nicht berücksichtigt wird.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
5 | Lohnsteuer | 1039,91 € |
5 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
5 | 9 % Kirchensteuer | 93,59 € |
5 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
5 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
5 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
5 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
5 | 2,3 % Pflegeversicherung | 96,60 € |
5 | Nettolohn | 2.182,40 € |
Steuerklasse 6 ist angedacht für Arbeitnehmer, die neben ihrem Hauptberuf noch weitere Arbeitsverhältnisse unterhalten. Da in dieser Steuerklasse keine Freibeträge einbezogen werden, sind die Abzüge entsprechend hoch und senken das Nettogehalt erheblich.
In der Steuerklasse 6 erfolgt die Besteuerung ohne Freibeträge, jedoch werden regulär die Abzüge wie in anderen Steuerklassen gehandhabt: Dazu zählen 9,3 % des Bruttolohns für die Rentenversicherung und etwa 7,3 % für die Krankenversicherung. Weiterhin kommen 1,7 % für die Pflegeversicherung hinzu (für kinderlose Personen über 23 Jahre 2,3 %). Außerdem wird ein Beitrag von 1,3 % für die Arbeitslosenversicherung berechnet. Bei Kirchensteuerpflicht kommen 8 bis 9 % der Lohnsteuer dazu, je nach Bundesland.
Unsere Beispielberechnung bezieht sich auf eine Zweitbeschäftigung ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.
Steuerklasse | Bruttolohn | 4.200 € |
---|---|---|
6 | Lohnsteuer | 1084,25 € |
6 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
6 | 9 % Kirchensteuer | 97,58 € |
6 | 9,3 % Rentenversicherung | 390,60 € |
6 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 54,60 € |
6 | 7,3 % Krankenversicherung | 308,70 € |
6 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 33,60 € |
6 | 2,3 % Pflegeversicherung | 96,60 € |
6 | Nettolohn | 2.134,07 € |