Wenn dein Bruttogehalt 3800 Euro beträgt, liegt dein monatliches Nettogehalt zwischen 1965 und 2782 Euro, je nach deiner Steuerklasse. Dies ergibt ein jährliches Netto zwischen etwa 23580 und 33384 Euro. Die genaue Summe variiert aufgrund von Faktoren wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und der von dir gewählten Steuerklasse. In Steuerklasse 3 kannst du mit einem Netto von etwa 2782 Euro das höchste Einkommen erzielen, während in Steuerklasse 6 ungefähr 1965 Euro übrigbleiben.
Von deinem Bruttogehalt gibt es Abzüge für die Lohnsteuer, Renten- und Krankenversicherung sowie für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sollte die Kirchensteuer auf dich zutreffen, wird dies ebenfalls berücksichtigt. In der Regel entfällt der Solidaritätszuschlag, er könnte jedoch ab einem bestimmten Verdienst wieder erhoben werden.
Die Unterschiede in den Steuerklassen basieren auf verschiedenen Lebenssituationen: Alleinstehende ohne Kinder zahlen in der Steuerklasse 1 tendenziell mehr Steuern, während Verheiratete oder Alleinerziehende wie in Steuerklasse 3 oder 2 durch Freibeträge mehr von ihrem Bruttoeinkommen behalten. Einflussfaktoren wie die Wahl der Krankenversicherung (ob gesetzlich oder privat), Kinderfreibeträge oder die betriebliche Altersvorsorge wirken ebenfalls auf das Nettoeinkommen ein. Während die betriebliche Altersvorsorge kurzfristig das Nettogehalt senkt, bietet sie eine langfristige Absicherung im Alter.
Inhalt
In der Steuerklasse 1 befinden sich in der Regel alleinstehende Personen ohne Kinder, zum Beispiel Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht beanspruchen können. Diese Klasse ist die Standardkategorie für Alleinstehende ohne Kinder.
Der größte Posten bei den Abzügen in Steuerklasse 1 ist die Lohnsteuer, berechnet auf Basis des Bruttogehalts. Des Weiteren fallen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % und zur Krankenversicherung von etwa 7,3 % an. Außerdem zahlst du 1,7 % für die Pflegeversicherung. Kinderlose Personen über 23 Jahre zahlen einen Zuschlag von 2,3 %. Schließlich werden 1,3 % des Bruttogehalts für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Sollte eine Kirchensteuerpflicht bestehen, erhöht sich die Steuerlast um 8 bis 9 % der Lohnsteuer, abhängig vom Bundesland.
Für die folgende Berechnung wird angenommen, dass es sich um eine alleinstehende Person ohne Kinder handelt.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
1 | Lohnsteuer | 505,58 € |
1 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
1 | 9 % Kirchensteuer | 45,50 € |
1 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
1 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
1 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
1 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
1 | 2,3 % Pflegeversicherung | 87,40 € |
1 | Nettolohn | 2.449,02 € |
Steuerklasse 2 ist für alleinerziehende Arbeitnehmer, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen können. Hierzu zählen ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die mit mindestens einem Kind zusammenleben und Kindergeld beziehen. Durch den Entlastungsbetrag ist die Lohnsteuer im Vergleich zu Steuerklasse 1 niedriger, was zu einem höheren Nettogehalt führt.
Auch hier sind die Abzüge klar definiert. Der größte Part entfällt auf die Lohnsteuer, die unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags berechnet wird. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 9,3 % des Bruttogehalts, wobei die Krankenversicherung rund 7,3 % beträgt. Für die Pflegeversicherung fallen entweder 1,525 % oder 1,775 % für Kinderlose über 23 Jahre an. Die Arbeitslosenversicherung beträgt 1,3 % des Bruttoeinkommens. Eine Kirchensteuerpflicht, abhängig vom Bundesland, bedeutet zusätzliche 8 bis 9 % der Lohnsteuer.
In der Berechnung wird von einer alleinerziehenden Person mit einem Kinderfreibetrag von 1,0 ausgegangen.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
2 | Lohnsteuer | 406,16 € |
2 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
2 | 9 % Kirchensteuer | 17,32 € |
2 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
2 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
2 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
2 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
2 | 1,5 % Pflegeversicherung | 64,60 € |
2 | Nettolohn | 2.599,42 € |
Die Steuerklasse 3 ist vor allem für verheiratete Arbeitnehmer gedacht, deren Ehepartner kein oder nur geringfügiges Einkommen hat. Diese Steuerklasse wird von Paaren gewählt, bei denen der Hauptverdiener Steuerklasse 3 wählt und der Partner mit niedrigerem Einkommen in Steuerklasse 5 eingestuft ist. Dank hoher Freibeträge wird die Lohnsteuer deutlich gesenkt, was zu einem höheren Nettoeinkommen führt.
In Steuerklasse 3 sind die Abzüge standardisiert. Der hauptsächliche Abzug ist die Lohnsteuer, die aufgrund der großzügigen Freibeträge niedriger ausfällt. Beiträge zur Rentenversicherung belaufen sich auf 9,3 % des Bruttogehalts, während etwa 7,3 % an die Krankenversicherung gehen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 1,7 %, wobei der Beitrag für kinderlose Personen über 23 Jahre 2,3 % beträgt. Schließlich wird 1,3 % des Bruttogehalts für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Kirchensteuer, abhängig vom Bundesland, kann sich auf 8 bis 9 % der Lohnsteuer belaufen.
Unsere Berechnungen gehen von einem verheirateten Arbeitnehmer aus, dessen Partner ein geringes oder kein Einkommen hat und der Kinderfreibetrag wird nicht berücksichtigt.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
3 | Lohnsteuer | 200,00 € |
3 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
3 | 9 % Kirchensteuer | 18,00 € |
3 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
3 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
3 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
3 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
3 | 2,3 % Pflegeversicherung | 87,40 € |
3 | Nettolohn | 2.782,10 € |
Steuerklasse 4 wird meistens von verheirateten Arbeitnehmern genutzt, deren Ehepartner ebenfalls in Steuerklasse 4 ist und ein ähnliches Einkommen hat. Diese Steuerklasse sorgt für eine ausgewogene Steuerverteilung bei Paaren mit etwa gleich hohem Einkommen.
Die Abzüge in dieser Steuerklasse sind klar definiert und umfassen mehrere Aspekte. Der größte Anteil entfällt auf die Lohnsteuer, die ohne besondere Freibeträge für den Partner berechnet wird. Zudem fallen 9,3 % des Bruttogehalts für die Rentenversicherung und etwa 7,3 % für die Krankenversicherung an. Die Pflegeversicherung beläuft sich auf 1,7 %, für kinderlose Personen über 23 Jahre wird ein Satz von 2,3 % fällig. Schließlich wird 1,3 % des Bruttogehalts für die Arbeitslosenversicherung einbehalten. Falls eine Kirchensteuerpflicht vorliegt, werden zusätzlich 8 bis 9 % der Lohnsteuer als Kirchensteuer erhoben.
Für die Berechnung nehmen wir an, dass es sich um einen verheirateten Arbeitnehmer handelt, dessen Partner ebenfalls der Steuerklasse 4 zugehört, dabei bleibt der Kinderfreibetrag unberücksichtigt.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
4 | Lohnsteuer | 505,58 € |
4 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
4 | 9 % Kirchensteuer | 45,50 € |
4 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
4 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
4 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
4 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
4 | 2,3 % Pflegeversicherung | 87,40 € |
4 | Nettolohn | 2.449,02 € |
Steuerklasse 5 wird besonders von verheirateten Arbeitnehmern genutzt, deren Partner in Steuerklasse 3 eingestuft ist und ein höheres Einkommen verdient. Diese Verteilung erlaubt es dem Hauptverdiener, in Steuerklasse 3 erhebliche Steuervergünstigungen zu nutzen, während der Partner mit geringerem Einkommen in Steuerklasse 5 eine höhere Lohnsteuer erwarten muss.
Die Abzüge sind umfassender, da die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung von Partnerfreibeträgen berechnet wird. Die Prozentsätze für die Rentenversicherung (9,3 %) und die Krankenversicherung (etwa 7,3 %) bleiben konstant. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 1,7 %, steigt jedoch für Kinderlose über 23 Jahre auf 2,3 %. Auch für die Arbeitslosenversicherung werden 1,3 % vom Bruttogehalt abgezogen. Eine Kirchensteuerpflicht könnte zusätzlich 8 bis 9 % der Lohnsteuer in Anspruch nehmen, je nach Bundesland.
Wir unterstellen in dieser Berechnung einen verheirateten Arbeitnehmer mit einem Partner in Steuerklasse 3 und Kinderfreibeträge werden nicht berücksichtigt.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
5 | Lohnsteuer | 904,58 € |
5 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
5 | 9 % Kirchensteuer | 81,41 € |
5 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
5 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
5 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
5 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
5 | 2,3 % Pflegeversicherung | 87,40 € |
5 | Nettolohn | 2.014,11 € |
Für Erwerbstätige, die neben ihrem Hauptjob noch weitere Beschäftigungen haben, ist die Steuerklasse 6 vorgesehen. Da in dieser Klasse keine Freibeträge angewandt werden, sind die Abzüge relativ hoch, was zu einem geringeren Nettolohn führt.
In Steuerklasse 6 erfolgt der Steuerabzug ohne Berücksichtigung von Freibeträgen. Dennoch gelten die bekannten Abzüge, wie sie auch in anderen Steuerklassen vorkommen: Rund 9,3 % des Bruttogehalts werden für die Rentenversicherung einbehalten, etwa 7,3 % für die Krankenversicherung. Beiträge von 1,7 % fallen für die Pflegeversicherung an, dieser Prozentsatz erhöht sich für Kinderlose über 23 Jahre auf 2,3 %. Für die Arbeitslosenversicherung werden 1,3 % des Bruttogehalts einbehalten. Eine bestehende Kirchensteuerpflicht könnte ebenfalls 8 bis 9 % der Lohnsteuer ausmachen, abhängig von der Region.
Unsere Berechnungen beziehen sich auf eine zusätzliche Tätigkeit, dabei wird der Kinderfreibetrag nicht in Betracht gezogen.
Steuerklasse | Bruttolohn | 3.800 € |
---|---|---|
6 | Lohnsteuer | 948,91 € |
6 | Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
6 | 9 % Kirchensteuer | 85,40 € |
6 | 9,3 % Rentenversicherung | 353,40 € |
6 | 1,3 % Arbeitslosenversicherung | 49,40 € |
6 | 7,3 % Krankenversicherung | 279,30 € |
6 | 0,8 % KV Zusatzbeitrag | 30,40 € |
6 | 2,3 % Pflegeversicherung | 87,40 € |
6 | Nettolohn | 1.965,79 € |